Mittwoch, 21. März 2012

Stopp für Windkraftanlagen - Vorrang geschützter Tierarten

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Fortsetzung von Rodungsarbeiten für Windkraftanlagen möglicherweise Lebensräume geschützter Tierarten zerstört werden und insoweit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die im Fall der Nichtgenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlagen nicht kurzfristig rückgängig zu machen wären, müssen die Rodungsarbeiten untersagt werden.

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Naturschutzbundes Deutschland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen stattgegeben.
Das Regierungspräsidium Gießen hatte auf Antrag der Gemeinde Bad Endbach bezüglich drei Windkraftanlagen den vorzeitigen Beginn der Errichtungs- und Rodungsarbeiten mit der Maßgabe zugelassen, dass die Rodungen bis zum 20. März 2012 abgeschlossen werden müssen. Eine endgültige Genehmigung zur Errichtung der drei Anlagen ist noch nicht erteilt.

Gegen den Beginn der Rodungsarbeiten vor Erteilung der Errichtungsgenehmigung hatte der Naturschutzbund Deutschland einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Auf die Beschwerde des Naturschutzbundes Deutschland hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Durchführung von Rodungsarbeiten auch für die Standorte der Windkraftanlagen WEA 1 und WEA 5 untersagt. Die Beschwerde der Gemeinde Bad Endbach wurde zurückgewiesen.
Die vorläufige Untersagung der Rodungsarbeiten am Hilsberg gilt bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen über den Antrag des Naturschutzbundes Deutschland auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2012 – 9 B 622/12
Quelle: www.rechtslupe.de

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